§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis, minderer Grad des Versehens; Rechtsirrtum trotz Bemühens um Klärung der Rechtsfrage, Missverständnis zwischen Beschwerdevertreter und Rechtsanwaltsanwärter)
VwGH 03.09.1996, 96/04/0134