§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften; Widersprüchlichkeit der Begründung des Bescheides)
VwGH 12.09.1996, 95/20/0666
Die bel Beh hat somit einerseits - zulässigerweise - die Begründung des erstinst B übernommen, wonach der Bf seine (von der Beh als gestohlen erachtete) Faustfeuerwaffe in seinem Schreibtisch verwahrt gehabt habe, durch die Bauweise dieses Schreibtisches müsse diese Verwahrung jedoch „auf jeden Fall als mangelhaft“ angesehen werden. Anderseits gelangt die bel Beh in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Bf zur Feststellung, dass die Waffe nicht aus dem versperrten Schreibtisch entwendet worden, sondern auf andere Weise bzw in einem anderen Zusammenhang abhanden gekommen sei, weshalb von mangelnder Verwahrung außerhalb des Schreibtisches ausgegangen wird.