§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmebewilligung von Verkehrsverboten oder -geboten [flächendeckende Kurzparkzone]; Voraussetzungen; Wohnsitz; Mittelpunkt der Lebensinteressen)
VwGH 04.10.1996, 96/02/0358, 0359
Der Bf hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen iSd § 45 Abs 4 StVO nicht im 6. Wr GdBezirk, da er im VerwVerf vorgebracht hat, dass er (während seines Studiums an der Universität Wien) einen Wohnsitz in Wien 6. innehabe, wenn er auch seinen Hauptwohnsitz im Bgl (Oberwart) habe und dort auch sein Kfz zugelassen sei.