§ 89a Abs 2 StVO (Verkehrsbeeinträchtigung durch stehendes Fahrzeug, Entfernung)
§ 89a Abs 2a lit b StVO (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Hinderung eines Lenkers eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs; Beeinträchtigung durch zwei Kfz, Wegfall nach Beseitigung eines dieser Kfz)