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VwGH 3. 9. 1996, 96/08/0192 (SOZIALVERSICHERUNG

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1997/1756ZfV 1997, 652

§ 20 Abs 2 Tir PflegegeldG (Sinngemäße Anwendung des ASGG; Zuständigkeit für Leistungssachen; sukzessive Kompetenz; keine Zuständigkeit des VwGH)

VwGH 03.09.1996, 96/08/0192

Das BeschwVorbringen lässt erkennen, dass die Bfin Pflegegeld nach dem Tir PflegegeldG beansprucht. Gem § 20 Abs 2 Tir PflegegeldG (LGBL 1993/55) gelten die für Rechtsstreitigkeiten nach diesem G sinngem. Nach § 24 BPGG finden auf das Verf, soweit dieses BG nichts anderes bestimmt, vor den SVTrn die §§ 354, 357 bis 361, 363 bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme des § 68 Abs 2 AVG Anwendung. Nach dem anwendbaren § 354 ASVG sind Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges des Anspruches auf eine Versicherungsleistung handelt, Leistungssachen. Zur Durchführung eines V in Leistungssachen ist (zunächst) gem §§ 361 ff ASVG der SVTr zuständig. Gegen B der SVTr in derartigen Angelegenheiten kann gem § 65 iVm § 67 ASGG Klage beim zuständigen ASG erhoben werden. Wenn der SVTr den B nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat, ist Klage gem § 65 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 67 Abs 1 Z 2 ASGG zu erheben. Eine Zuständigkeit des VwGH kommt in derartigen Angelegenheiten nicht in Betracht. Zurückw.

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