§ 1 MSchG (Marken, Begriff, Unterscheidungsfunktion, Eignung, Auffassung der beteiligten Verkehrskreise; „Scrub Brite“, nur erkennbarer Hinweis auf Eignung des Produktes zur gründlichen Reinigung)
VwGH 03.09.1996, 96/04/0055
Mit dem im InstZug ergangenen B der BeschwAbteilung des Österr Patentamtes wurde in Erledigung eines A der Bfin gem § 20 Abs 3 MSchG festgestellt, dass das am 19. 11. 1992 zum Markenschutz angemeldete Zeichen „Scrub Brite“ nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 MSchG registrierbar sei.