§ 43 Abs 1 lit b LFG (Ausbildungsbewilligung, Voraussetzung, unter anderem Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers; juristische Person; Anwendung der im Gewerberecht geltenden Grundsätze per analogiam)
VwGH 09.10.1996, 95/03/0197
Das LFG enthält - anders als die GewO - keine ausdrückl Regelung darüber, auf welche Pers die im § 43 Abs 1 lit b LFG der Beh aufgetragene Verlässlichkeitsprüfung abzustellen ist, wenn BewWerber, wie hier, eine jur Pers ist. Nach § 175 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 7 GewO 1994 ist die von der GewerbeB nach der zuerst gen Best vorzunehmende Prüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers um die Bew für ein bewpflichtiges Gewerbe bei einer jur Pers auf jene Personen abzustellen, denen ein maßgebl Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Dazu zählt bei einer GmbH jedenfalls der (handelsrechtl) Gf, weil dieser bei Führung der laufenden Geschäfte die Gestion der Gesellschaft zu bestimmen hat. Diese in der GewO normierten Grundsätze sind per analogiam auch auf die Prüfung der Verlässlichkeit nach § 43 Abs 1 lit b LFG zu übertragen.