§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung; Dauer der Entziehung; Genauigkeit der Angabe der Entziehungsdauer)
VwGH 29.10.1996, 96/11/0257
Der Bf verkennt, dass die iSd § 73 Abs 2 KFG zu bemessende bestimmte Zeit nicht unbedingt eine bereits auf den Tag genau vorherbestimmte sein muss; so kann bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperl oder geistiger Nichteignung ein solcher Termin in der Regel nicht im vorhinein verfügt werden, weil der Zeitpunkt der Wiederherstellung der nötigen Eignung praktisch nie genau prognostiziert werden kann. Abw.