§ 73 Abs 2 und 4 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung; Dauer der Entziehung; Kriterien für Bemessung der Dauer; Verschulden an Verkehrsunfall; Grad der Alkoholisierung)
VwGH 01.10.1996, 96/11/0213
Der Bf lässt zum einen außer acht, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, was bei der - auch für die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 maßgebenden - Wertung der best Tatsache (des Alkoholdeliktes) gem § 66 Abs 3 KFG 1967 unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens zum Nachteil des Bf ins Gewicht fällt. Dazu kommt der von der Beschw nicht erwähnte, von der bel Beh aber mit Recht als gewichtig erachtete Umstand der hohen Alkoholbeeinträchtigung des Bf (Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l). Angesichts der insgesamt hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Bf vom 1. 10. 1995 kann keine Rede davon sein, dass der Bf durch die Bemessung der Zeit mit 10 Monaten in Rechten verletzt worden wäre. Abw.