§ 79 Abs 3 KFG (Internationaler Kraftfahrverkehr; Gebrauchmachen von ausländischen Führerscheinen; Voraussetzung der Feststellung des Doppelwohnsitzes; Begriff des Wohnsitzes)
VwGH 29.10.1996, 96/11/0070
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dieses Erk, dass die bel Beh zu Recht angenommen hat, die Aufenthalte der Bfin in Negotin begründeten keinen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an diesem Ort. Die von der Bfin ins Treffen geführten Anknüpfungselemente sind im Verhältnis zu ihrem Wohnsitz in Österreich, wo sie zusammen mit ihrem Mann, den beiden Kindern und dem Schwiegervater lebt, von untergeordneter Bedeutung. Sie erreichen nicht eine solche Intensität, dass derzeit von einem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch in Negotin die Rede sein könnte. Daran vermögen die BeschwAusführungen, die auf eine gegenteilige Wertung hinauslaufen, nichts ändern. Abw.