§ 73 Abs 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung; Zweck der Entziehung; keine Strafmaßnahme; Dauer der Entziehung; Kriterien für Bemessung der Entziehungsdauer; Orientierung an Zweck der Entziehung)
VwGH 29.10.1996, 94/11/0148
Dem Bf, der sich nur gegen den Zeitausspruch nach § 73 Abs 2 KFG 1967 wendet und in diesem Zusammenhang von einer „unverhältnismäßig hohen Strafe“ spricht, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Entziehung seiner Lenkerberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern handelt. Für diesen Ausspruch gelten entgegen seiner Meinung nicht die für eine Strafbemessung maßgebenden Grundsätze. Er hängt vielmehr vom Ergebnis einer Prognose ab, wann frühestens mit dem Wiederaufleben seiner Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann. Grundlage für eine solche Prognose ist die nach den Grundsätzen des § 66 Abs 3 KFG 1967 gewertete bestimmte Tatsache sowie sämtl sonstigen strafbaren Handlungen, die Aufschluss über die verkehrsrelevante Sinnesart der betreffenden Person geben können (vgl die bei Grundtner/Stratil, KFG4 [1992], 448 bis 450 unter E 47, 52, 57 wiedergegebene Rsp des VwGH zu § 73 KFG 1967). Dementsprechend hat die bel Beh mit Recht dem Umstand, dass der Bf am 12. 11. 1993 neuerl (zum dritten Mal innerhalb von drei Jahren) ein Alkoholdelikt begangen hat, entscheidende Bedeutung beigemessen. Abw.