§ 81 NÖ JagdG 1974 (Abschussverfügung, der kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung dienend)
VwGH 09.10.1996, 96/03/0120
In dem zum Sbg JG 1977 ergangenen Erk vom 10. 9. 1986, 84/03/0111, sprach der VwGH aus, dass der Abschussplan einer kontinuierl Jagdbewirtschaftung diene. Dem Vorbringen, es hätte im März 1994 ein Abschussplan für 1993 nicht mehr erlassen werden dürfen, weil dieser im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr vollziehbar gewesen sei, komme keine Berechtigung zu. Diese Grundsätze müssen auch für die Erlassung der Abschussverfügung nach § 81 JagdG gelten, können doch die Zielsetzungen des § 2 Abs 1 NÖ JagdG (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege eine kontinuierl Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden.