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VwGH 18. 9. 1996, 96/03/0047 (JAGDRECHT)

JudikaturJAGDRECHTZfV 1997/1718ZfV 1997, 644

§ 138 Abs 2 lit a Sbg JagdG 1993 (Jägerehre, Verletzung, grober Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit; Beginn mit der Nachsuche erst dreieinhalb Stunden nach der Schussabgabe)

VwGH 18.09.1996, 96/03/0047

Die bel Beh im Spr des angef B ging davon aus, dass der Bf den Rehbock „durch Weichschuss“ angeschweißt habe; in der Gegenschrift räumte sie ein, dass in einem solchen Fall mit der Aufnahme der Nachsuche eine geraume Zeit zuzuwarten sei, weil Stücke nach derartigen Schüssen regelmäßig ins Wundbett gingen und bei einer Aufmüdung unmb nach dem Schuss uU nicht mehr zustandegebracht werden könnten. Dies entspricht auch dem jagdfachl Erkenntnisstand (vgl Jagdlexikon, BLV-Verlagsgesellschaft München-Wien-Zürich, 1983, 436; Der Jagdprüfungsbehelf11, Österreichischer Jagd- und Fischerei-Verlag des N-Ö Landesjagdverbandes, 443). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer näheren Begründung, warum das Verhalten des Bf, erst um 22.20 Uhr, also rund drei Stunden nach der Schussabgabe, mit der Nachsuche begonnen zu haben, einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darzustellen geeignet ist; allein der Umstand, dass eine Nachsuche bei „Finsternis“ wenig zweckmäßig erscheint, vermag die Annahme eines derartigen Verstoßes noch nicht zu rechtfertigen. Ob der Bf „in der Zwischenzeit von der Schussabgabe um 18.45 Uhr bis zum Beginn der ungeeigneten Nachsuchehandlung um 22.20 Uhr die Jagd an einem anderen Revierteil der Gemeindejagd ausgeübt hat“, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines groben Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit unerhebl. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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