§ 11 HSWO (Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, behördliche Festsetzung; schwere Unterscheidbarkeit, prägnante Bezeichnung)
VwGH 26.06.1996, 94/12/0101
1. Im Hinblick auf die erforderl Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen in den Wahlvorschlägen sind unter den Bezeichnungen iSd § 11 HSWO nicht nur der Name an sich, sondern auch allfällige Beifügungen und Kurzbezeichnungen in Buchstaben zu verstehen. Durch die teilweise Übereinstimmung der in Klammer bei zwei wahlwerbenden Gruppen gesetzten Kurzbezeichnung „ÖSÜ“ ist das Tatbestandserfordernis des § 11 HSWO der schweren Unterscheidbarkeit erfüllt.