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VwGH 26. 6. 1996, 93/12/0241 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 1997/1714ZfV 1997, 643

§ 37 Abs 2 AHStG (Widerruf der Erteilung eines akademischen Grades, Erschleichung; Plagiat, Verschweigung wesentlicher Tatsachen)

VwGH 26.06.1996, 93/12/0241

Erschleichen setzt schuldhaftes Vorgehen voraus. Ein solches Vorgehen ist dann gegeben, wenn die Partei unrichtige Angaben von wesentl Bedeutung mit Irreführungsabsicht macht, wobei das Verschweigen wesentl Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, wenn die Beh auf die Angaben einer Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Dies trifft auf die Stellung des Begutachters einer Dissertation zu, dem nicht zuzumuten ist, die vorgelegte Arbeit mit anderen Arbeiten wortwörtl zu vergleichen. Er kann im Gegenteil grundsätzl auf die intellektuelle Redlichkeit des Dissertanten vertrauen. Der Begutachter hat aber bei auftauchendem Plagiatsverdacht das Recht und die Pflicht, von vornherein mit einem derartigen Verdacht an die Beurteilung jeder Arbeit heranzugehen (vgl VwSlg 10.670/A). Abw.

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