§ 7 Abs 1 Tir HöfeG 1900 (Aufhebung der Hofeigenschaft, weitere Leistungskraft des Betriebes zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie; objektive Kriterien; Nebenerwerb hat außer Betracht zu bleiben; ausreichende Ermittlungen erforderlich)
VwGH 19.09.1996, 96/07/0064