§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 )
§ 87 Abs 2 GewO 1994 (wo; Absehen, Gewerbeausübung vorwiegend im Gläubigerinteresse, Vorhandensein der erforderlichen liquiden Mittel; offene und fällige Forderungen, keine Zahlungsvereinbarung mit allen Gläubigern)