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VwGH 8. 10. 1996, 96/04/0178 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1997/1711ZfV 1997, 642

§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 )

§ 87 Abs 2 GewO 1994 (wo; Absehen, Gewerbeausübung vorwiegend im Gläubigerinteresse, Vorhandensein der erforderlichen liquiden Mittel; offene und fällige Forderungen, keine Zahlungsvereinbarung mit allen Gläubigern)

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