§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, mangelnde erforderliche Zuverlässigkeit, schwerwiegende Verstöße gegen im Zusammenhang mit Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften; 16 rechtskräftige einschlägige Verwaltungsstrafen innerhalb dreier Jahre)
VwGH 03.09.1996, 96/04/0094