§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Strafbestimmung, Genehmigte Betriebsanlage, Änderung oder Betreiben nach Änderung ohne erforderliche Genehmigung; Schuldspruch, Aufnahme der Tatumstände zur Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, die als erwiesen angenommene Tat)