§ 14 Abs 2 GewO 1994 (Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Gleichstellung, Voraussetzungen, sonstige öffentliche Interessen; auch Interessen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verteidigung der Rechtsordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit; Vielzahl von Verwaltungsübertretungen; strengere Beurteilung als gemäß § 13 )
VwGH 03.09.1996, 96/04/0048