§ 74 Abs 2 Z 1, 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung, Interessensschutz, Nachbarn; nicht rechtmäßiger ständiger Aufenthalt, Fehlen der Benützungsbewilligung)
VwGH 03.09.1996, 95/04/0162
Die BenützungsBew für das auf der Liegenschaft der Bf stehende Wohnhaus wurde erst mit B des Bgm der Gd L vom 26. 2. 1996 erteilt. Daraus ergibt sich, dass bis zur Erlassung dieses B und damit jedenfalls bis zur Erlassung des angef B (Genehmigung gem § 81 Abs 1 GewO 1994) der tatsächl ständige Aufenthalt der Bf auf dieser Liegenschaft, wie sich aus § 42 Abs 3 der Oö BO ergibt, der Rechtsordnung widersprach. Daran vermag der von den Bf geltend gemachte Umstand, die tatsächl Voraussetzungen für die Erlassung der BenützungsBew seien bereits zu einem wesentl früheren Zeitpunkt erfüllt gewesen und es sei nur aus in der Verw der Gd L liegenden Gründen zur verspäteten Erlassung der BenützungsBew gekommen, nichts zu ändern. Damit aber können die Bf schon wegen des Fehlens eines auf rechtmäßigem Verhalten basierenden Aufenthaltes auf einer der in Rede stehenden Betriebsanlage benachbarten Liegenschaft den in § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 normierten Nachbarschutz nicht für sich in Anspruch nehmen.