§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Interessensschutz, kein ausreichender trotz Einhaltung der Auflagen, zusätzliche Auflagenvorschreibung, keine Wahrnehmung von Schutzinteressen der Arbeitnehmer)
VwGH 08.10.1996, 95/04/0095
§ 79 Abs 1 GewO 1994 sieht die nachträgl Vorschreibung anderer oder zusätzl Auflagen für bereits genehmigte Anlagen vor, wenn die bisherigen Auflagen keinen hinreichenden Schutz der in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen ermöglichen. § 79 Abs 1 GewO 1994 nimmt somit zwar die Schutzinteressen der in § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 genannten Personen, nicht jedoch jene der AN wahr; § 79 Abs 1 GewO 1994 stellt daher keine den § 27 Abs 5 ASchG „entspr Regelung“ dar (vgl Azizi, Gewerbl Betriebsanlagenrecht und Arbeitnehmerschutzrecht, ÖZW 1980, 46).