§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, rechtzeitige Erhebung von Einwendungen; „übergangener Nachbar“, Parteistellung, Einwendungen, Erhebung vor rechtskräftiger Entscheidung)
VwGH 08.10.1996, 94/04/0259
Die Möglichkeit, im Rahmen der Präklusionsregelung des § 356 Abs 3 GewO 1994 durch Erhebung von Einwendungen, Parteistellung zu erlangen, ist in zeitl Hinsicht - unbeschadet der Befristung mit zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - jedenfalls dadurch limitiert, dass der „übergangene Nachbar“ seine Einwendungen gegen die Anlage bis zur rk E der Angelegenheit vorbringen muss. Mit dieser Regelung soll näml ein endgültiger Ausschluss auch solcher Nachbarn verbunden sein, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.