§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit; Durchreise, Tschechien, objektiver Maßstab, Berücksichtigung subjektiver Gründe, keine)
VwGH 11.09.1996, 96/20/0478
Der Bf macht geltend, dass er in Tschechien keinen AsylA gestellt habe, weil er der - wenn auch irrigen - Meinung gewesen sei, dass er sich in keinem sicheren Fluchtland befinde. Ein solcher Irrtum könne ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er mangels ausreichender Sprachkenntnisse keine Möglichkeit gehabt habe, sich entspr zu informieren. Es könne einem Flüchtling nicht zugemutet werden, sich trotz der Befürchtung, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, den Beh eines Durchreisestaates zu stellen.