§ 17 Abs 4 FrG (Ausweisung, anhängiges Verfahren über Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufG, Entscheidung über Ausweisung erst nach Abschluss des AufG-Verfahrens, bloß Abwarten des Verwaltungsverfahrens)
VwGH 06.09.1996, 96/18/0268
Ein Abwarten des Ausganges des vor dem VwGH anhängigen BeschwVerf betr die Versagung einer AufenthaltsBew war für die bel Beh nicht geboten. § 17 Abs 4 FrG sieht ledigl vor, dass bei rechtzeitiger Stellung eines A auf Verlängerung einer Bew nach dem AufG (§ 6 Abs 3 ) über die Ausweisung „nach Erledigung dieses A“ zu entscheiden ist. Dass der Bf beim VwGH eine Beschw gegen den abweisenden B des BMI nach dem AufG erhob, vermochte an dessen Rechtskraft nichts zu ändern. Im Übrigen hat der Bf die Zuerkennung der aW für seine Beschw gegen die Versagung der AufenthaltsBew nicht beantragt.