§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bei weiterem Aufenthalt; Gesamtfehlverhalten)
§ 18 Abs 2 Z 3 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsachen; vorsätzlich begangenes Finanzvergehen; eine Bestrafung ausreichend)