§ 4 Abs 2 V BGBl 1993/402 („anderweitig Schutz“; Bosnien-Herzegowina; vorläufiges Aufenthaltsrecht)
VwGH 27.09.1995, 95/21/0142
Die Wendung „anderweitig Schutz“ vor den bewaffneten Konflikten in Bosnien-Herzegowina gefunden zu haben, kann nicht dahin verstanden werden, dass jemand, der sich in einem Haus in Serbien versteckt hält und im Falle seines Aufgreifens mit einer Internierung in einem Gefängnis rechnen muss, überdies von einem Hausangehörigen ständig zum Verlas- sen des Hauses bei sonst möglichem Verrat angehalten wird, bereits Schutz vor den bewaffneten Konflikten in Bosnien-Herzegowina gefunden hätte.