§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit; mangelndes Parteiengehör; Mitwirkungspflicht; Verfahrensmangel; Darlegung der Relevanz)
VwGH 07.11.1995, 95/20/0502
Im Hinblick darauf, dass dem Bf im Berufungsverf zur Annahme der Verfolgungssicherheit in Deutschland kein Parteiengehör gewährt wurde, obwohl die bel Beh, anders als die Erstbeh, nunmehr von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht hat, verstößt zwar sein (erstmals in der Beschw erstattetes) Vorbringen nicht gegen das im verwgerichtl Verf geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG. Dennoch bleibt der Beschw der Erfolg versagt, denn der Bf beschränkt sich auf die Rüge der VerfMängel, ohne jedoch die dem angef B zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zur „Verfolgungssicherheit“ zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre und welches Ergebnis durchgeführte Ermittlungen erbracht hätten.