§§ 1 ff AsylG 1991 (Gewährung von Asyl; Flüchtlingseigenschaft als Vorfrage; keine bescheidmäßige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft)
VwGH 12.09.1996, 95/20/0281
Die Beantwortung der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers liegt nach der ges Konzeption ledigl - wie auch der Bf selbst erkennt - im Vorfragenbereich. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwbeh B kommt daher nach der durch das AsylG 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 04.10.1995, 95/01/0071). Abw.