§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Parteiengehör; Verfolgungssicherheit; unsubstantiierte Angaben)
VwGH 07.11.1995, 95/20/0170
Da der Bf durch die schriftl Aufforderung zur Stellungnahme Gelegenheit hatte, gegen die Annahme der „Verfolgungssicherheit“ in Ungarn sachgerechte Einwendungen im Berufungsverf zu erheben, ist die bel Beh ihrer Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs zu dem von ihr neu herangezogenen Rechtsgrund nachgekommen. Da der Bf auf den Vorhalt nur mit der völlig unsubstantiierten und allgemeinen Aussage, er habe keine Verfolgungssicherheit erlangt, reagierte, hat er die ihm - auch bei voller Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verf - obliegende Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, verletzt.