§ 1 Abs 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, begründete Furcht vor Verfolgung, Botschaftsangehöriger des Irak, behauptete Kontakte zur Opposition, Begründungsmängel)
VwGH 12.09.1996, 95/20/0067
Die bel Beh ging in ihrem B selbst davon aus, dass Angehörige einer VertretungsBeh im Ausland besonders rigorosen Kriterien entsprechen müssten und nur in diesem Falle („insb für einen Staat wie den Irak“) in einer Botschaft tätig sein könnten. Die bel Beh nahm weiters an, dass der irak Geheimdienst bei Wahrnehmung von Kontakten der Botschaftsangehörigen mit irak Oppositionellen jedenfalls reagieren und sich nicht (jedenfalls nicht auf Dauer) mit „der Beschattung“ begnügen werde. Warum dann der Bf angesichts der Mitteilung des irak Geheimdienstes an die HeimatBeh nicht wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben, sondern ein vom Bf befürchteter Rückreiseauftrag verbunden mit allfällig gewaltsamen Druck zur Befolgung „bloße Hypothese“ sein sollte, ist nicht schlüssig begründet.