§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gesamtfehlverhalten, Erteilung uU auch ohne Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Abs 2; Verkaufen von Bildern zur Finanzierung des Studiums, keine Verurteilung, keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw maßgeblicher öffentlicher Interessen)
§ 18 Abs 2 Z 2 FrG (bestimmte Tatsache, mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen)