§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
§ 6 Abs 1 AsylG 1991 (direkte Einreise von Asylwerbern aus Verfolgerstaat, keine Bestrafung wegen rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet)
§ 6 Abs 2 AsylG 1991 (formloses Gestalten der Einreise ua bei Vorliegen von Gründen des § 37 FrG )