§ 6 Abs 3 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Verlängerungsantrag, rechtzeitige Antragstellung, 4 Wochen vor Bewilligungsablauf, materiell-rechtliche Frist, nicht restituierbar, keine Wiedereinsetzung)
VwGH 05.09.1996, 95/18/0806
Die Stellung eines VerlängerungsA nach § 6 Abs 3 AufG dient der Durchsetzung eines materiell-rechtl Anspruches des Fremden, näml des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom G eingeräumte, zwar hinsichtl ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist („spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt“) ist demnach eine materiell-rechtl, nicht restituierbare Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des gen Rechtsanspruches führt - womit im Übrigen auch klargestellt ist, dass gegen die Versäumung dieser Frist eine WE in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl hiezu VwGH 17.11.1994, 94/18/0748).