§ 4 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Verlängerung, Nichteintritt eines Ausschließungsgrundes, Eintritt des Ausschließungsgrundes bereits vor Bewilligung)
§ 13 Abs 1 AufG (Übergangsregelung bei Inkrafttreten des AufG, bestehende Berechtigungen bleiben unberührt, Verlängerungsantrag nach Ablauf bestehender Berechtigungen)