§ 18 Abs 2 Innsbrucker GemeindebeamtenG (Versetzung, Zulässigkeit aus Dienstesrücksichten; Ermessensübung, Identität des Dienstzweiges, Begriff)
VwGH 12.06.1996, 96/12/0088
Ausgehend vom § 18 Abs 1 und Abs 2 Innsbr GemeindebeamtenG zeigt sich, dass vor der Ermessensübung im rechtl gebundenen Bereich nicht nur zu klären ist, ob der andere Dienstposten der gleichen DKl und VGr (§ 18 Abs 2 leg cit), sondern auch, ob er demselben Dienstzweig (iSd § 2 Abs 5 leg cit) zugehört (§ 18 Abs 1 leg cit). Die Heranziehung eines Beamten „zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet“, dh außerhalb der Verpflichtungen auf Grund seiner Anstellung und der allg Obliegenheiten seines Dienstzweiges, ist unter Beachtung seiner Eignung nur vorübergehend zulässig. Auch dies erweist die Abhängigkeit einer rechtmäßigen Versetzung von der Identität des Dienstzweiges des alten und neuen Dienstpostens. Hiefür genügt aber nicht die bloße Bezeichnung der Dienstposten, sondern sind sowohl die Gleichartigkeit der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs 5 leg cit) als auch die allg Obliegenheiten des Dienstzweiges (§ 18 Abs 1 leg cit) entscheidend. Für die Beurteilung der letzteren ist der deutl überwiegende Inhalt der Tätigkeiten maßgebend, die von Beamten dieses Dienstzweiges typischerweise zu erbringen sind. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.