§ 30a Abs 1 Z 1 GehG (Verwendungszulage, dauernd und in erheblicherem Ausmaß Dienste einer höheren Verwendungsgruppe; Dienste der Verwendungsgruppe B)
§ 30a Abs 5 GehG (Verwendungsabgeltung, nicht dauernd aber mindestens ein Kalendermonat; Abgrenzung zur Verwendungszulage)