§ 43 Abs 1 Z 2 NÖ FLG 1975 (dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legende Verträge oder Parteienübereinkommen; nur Verträge über Grundflächen, nicht auch über ideelle Miteigentumsanteile und Grundstücken)
VwGH 23.05.1996, 96/07/0065
Mit der in § 43 Abs 1 Z 2 NÖ FLG gen Voraussetzung hat der G-Geber unmissverständl zum Ausdruck gebracht, dass nur Verträge über Grundflächen, also nicht auch Verträge über ideelle Miteigentumsanteile an Grundstücken sich dazu eignen, einem FlurbereinigungsVerf zugrunde gelegt zu werden. Abw.