§ 20 Abs 1 Tir FLG 1978 (Grundabfindung; Anspruch, mit Grundstücken wertgemäß und mit tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden; Begründungspflicht)
VwGH 28.02.1996, 95/07/0225
Dem Bf ist es unter dem Gesichtspunkt der G-Mäßigkeit der Abfindung nicht grundsätzl verwehrt, die Richtigkeit der Berechnung der in die Abfindungsberechnung einbezogenen Flächen in Zweifel zu ziehen. Entgegen den Ausführungen des Bf weist die von der bel Beh angestellte Abfindungsberechnung für die 2/9-tel-Anteile (an einer Teilfläche) der Agrargemeinschaft Ober-A ledigl eine Fläche von 662 m2 aus. Wie die bel Beh jedoch zur Berechnung dieses Flächenausmaßes gelangte und ob dieses jenem Ausmaß entspricht, das auf den Bf entfallen sollte, wird im angef B nicht näher ausgeführt und ist daher nicht nachvollziehbar.