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VwGH 25. 4. 1996, 93/07/0030 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 1997/1598ZfV 1997, 617

§ 8 Abs 5 Tir WWSG 1952 (Regulierung oder Ablösung nur für Teil der Berechtigten oder Verpflichteten; Parteistellung, sämtliche Eigentümer der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaften)

VwGH 25.04.1996, 93/07/0030

Unbestritten ist, dass die von der verpflichteten Liegenschaft der ÖBF abgetrennte Liegenschaft der Bf mit den zugunsten der F-Alpe bestehenden Nutzungsrechten in vollem Umfang grundbücherl belastet wurde. Voraussetzung für eine positive Abwicklung eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens ist nach § 8 Abs 5 letzter Teilsatz WWSG, dass „die Servitutslast dadurch nicht drückender“ wird. Selbst wenn die ÖBF bereit und in der Lage sind, die volle Servitutslast auf ihre Liegenschaft zu übernehmen, lässt der rk EinleitungsB in der dargestellten Form eine solche Lösung nicht zu, weil auch Liegenschaften Dritter aufgrund grundbücherl Eintragung mit den dargestellten Nutzungsrechten belastet sind und diese Liegenschaften die durch Ausscheiden der Liegenschaft der Bf entstehende Mehrbelastung zusätzl solidar tragen müssten. Ein Schutz der Liegenschaften dieser dritten Pers vor einer Mehrbelastung ist jedoch rechtl erst mögl, sobald die Einleitung des Regulierungs- und AblösungsVerf auch auf diese belasteten Grundstücke (mit ergänzendem B) erstreckt wird.

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