§ 1 Abs 1 OÖ BringungsrechteG 1962 (Bringungsrechte, Einräumung, Voraussetzung, ua Bestehen keiner oder nur einer unzureichenden Verbindung zur Bringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder zur Heranschaffung zur Bewirtschaftung erforderlicher Sachen; Bittweg nicht ausreichend)
VwGH 23.05.1996, 93/07/0027