§ 11 Abs 3 Stmk AgrGG 1985 (Singularteilung, Zulässigkeit; Fehlen der Gefährdung der pfleglichen Behandlung der einzelnen Teile; Fehlen der Gefährdung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzelnen Teile)
VwGH 23.05.1996, 93/07/0026
Zur 1. Teilvoraussetzung des § 11 Abs 3 Stmk AgrGG, näml dem Fehlen einer Gefährdung der pflegl Behandlung der einzelnen Teile, verweist die bel Beh ledigl allg auf die erforderl Koordinierung zw der forstl Nutzung und der Weidenutzung und auf die größere Dispositionsmöglichkeit unter Einbeziehung eines ausgeglichenen Altersklassenaufbaues (des Waldes), der Entlastung von Weideeinflüssen unter Einbeziehung von allenfalls eintretenden Elementarereignissen hin. Mit diesen allg Ausführungen ist es jedoch der bel Beh nicht gelungen, - abgesehen von allg bei einer Singularteilung in der Regel entstehenden Nachteilen - eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen, die die begehrte Singularteilung unzul erscheinen ließe. Ohne Deckung im Akteninhalt ist die Feststellung, dass auch die pflegl Behandlung hinsichtl der Abfindungsflächen gefährdet sei.