§ 102 Abs 1 OÖ FLG 1979 (Zuständigkeit der Agrarbehörde ab Einleitung des Agrarverfahrens; Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die in das Verfahren einbezogen werden müssen; Entscheidung über Bestand und Umfang eines Abbaurechtes in einer Sandgrube kein solches Verhältnis)
VwGH 25.04.1996, 93/07/0020