§ 33 Abs 5 Vbg FlVG (Stammsitzliegenschaft; Absonderung eines Anteilrechtes an einer Agrargemeinschaft; Bewilligung; keine Parteistellung des Anteilserwerbers)
§ 33 Abs 8 Vbg FlVG (walzende Anteile, Veräußerung nur mit Bewilligung; keine Parteistellung des Anteilserwerbers)