§ 81 Abs 1 bis 5 Wr BauO (Gebäudehöhe und Gebäudeumriss)
§ 81 Abs 6 Wr BauO (ebenso; Ausnahmen für einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes und raumbildende Dachaufbauten, soweit nur einzelne Dachgauben; vier Dachgauben auf Länge von 20 m)