§ 118 Abs 9 Nö BauO (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn, gewerbebehördliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich; subjektive Rechte nur aufgrund der Bestimmungen über Bebauungsweise, Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung; Fehlen einer Übergangsbestimmung, Anwendung auch in anhängigen Verfahren)
VwGH 17.09.1996, 96/05/0163