§ 62 Abs 2 Nö BauO (Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder das örtliche zumutbare Maß übersteigende Belästigungen zu erwarten; subj Recht auf Schutz vor Lärm- und Geruchsbelästigung, kein absoluter Immissionsschutz)