§ 63 Abs 2 Bgld BauO (Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder das örtl zumutbare Maß übersteigende Belästigungen zu erwarten, Vorschreibung der zur Abwehr der Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen)