§ 62 Abs 2 Nö BauO (Bauwerk, das nach Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen muss oder Belästigungen der Nachbarn über dem ortsüblich Zumutbaren erwarten lässt; zur Abwehr der Gefahren oder Belästigungen erforderliche Vorkehrungen; Konkretisierungspflicht hinsichtl Nachbareinwendungen; Geruchsbelästigung durch Kanal; Klärung durch medizinischen Sachverständigen)