§ 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Gebäude; entweder unmittelbar aneinander gebaut oder ausreichender Seitenabstand; Abstand von der Grenze; Norm bezieht sich auf zu errichtende Gebäude, nicht auf bestehende Anlagen; heranrückende Bebauung)
§ 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Gebäude; entweder unmittelbar aneinander gebaut oder ausreichender Seitenabstand; Abstand von der Grenze; Norm bezieht sich auf zu errichtende Gebäude, nicht auf bestehende Anlagen; heranrückende Bebauung)